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Erwerb der Berechtigung
Privatflugzeugführer JAR-FCL 1 -- PPL-A --


Mindestalter 
               

Mindestalter für Bewerber 16 Jahre bei Ausbildungsbeginn, Lizenzerwerb mit 17 Jahren.

Flugtauglichkeit

Flugtauglichkeitszeugnis der Klasse 2

Unterlagen

-Kopie Personalausweis oder Reisepass
-Ergebnis der Überprüfung §7 (Luftsicherheitsgesetz)
-1. Hilfe Nachweis
-Auszug aus dem Verkehrszentralregister
-Polizeiliches Führungszeugnis (Belegart O)
-2 Passbilder 
-bei minderjährigen Bewerber die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters

Flugausbildung und Anrechnung

Mindestens 45 Flugstunden auf Flugzeugen. Davon mindestens 25 Stunden mit Fluglehrer und mindestens 10 Flugstunden im Alleinflug.

ERLEICHTERUNGEN:

Bewerber die eine Lizenz für Hubschrauber, Ultraleichtflugzeuge, Segelflugzeuge oder Motorsegler besitzen, werden 10 % ihrer Flugzeit, aber höchstens 10 Stunden, angerechnet. In diesem Falle reduziert sich die Flugzeit mit Fluglehrer auf 20 Stunden.

Theorieausbildung 

in den Fächern:

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Luftrecht, Flugsicherungsvorschriften, Funksprechzeugnis

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Navigation

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Meteorologie

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Aerodynamik

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Technik

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Verhalten in besonderen Fällen

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Menschliches Leistungsvermögen

Umfang der Erlaubnis

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Lizenz mit Sammeleintragung einmotorige kolbengetriebene Landflugzeuge am Tag zum Betrieb mit einem Piloten.

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Flüge in das ICAO Ausland mit Deutsch registrierten Flugzeugen

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Anerkennung der Lizenz in allen JAA-Mitgliedsstaaten

Verlängerung

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Mindestens 12 Flugstunden, davon 6 Stunden als verantwortlicher Flugzeugführer mit 12 Starts und Landungen (Flugzeug), in den letzten 12 Monaten vor Ablauf der Lizenz.

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Mindestens eine Übungsstunde mit Fluglehrer

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Gültiges Flugtauglichkeitszeugnis Klasse 2

Gültigkeit

Obwohl die Lizenz mit einer Gültigkeit von 60 Monaten ausgestellt wird, richtet sich die Gültigkeit der Lizenz nach der Gültigkeit des Tauglichkeitszeugnisses.

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bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres -- 60 Monate

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bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres -- 24 Monate

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nach Vollendung des 60. Lebensjahres -- 12 Monate

 

Theoretische Prüfung

Der Bewerber hat bei der zuständigen Stelle eine theoretische Prüfung abzulegen.

Praktische Fähigkeiten

Der Bewerber muss die Fähigkeit nachgewiesen haben, als verantwortlicher Pilot eines Flugzeuges die entsprechenden Verfahren und Übungen so durchzuführen, wie es die Rechte der Lizenz erfordern.
Die praktische Prüfung ist 6 Monate nach Beendigung der Flugausbildung abzulegen.