Erwerb der Berechtigung
Privatflugzeugführer JAR-FCL 1 -- PPL-A --
Mindestalter
Mindestalter für Bewerber 16 Jahre bei Ausbildungsbeginn, Lizenzerwerb mit 17 Jahren.
Flugtauglichkeit
Flugtauglichkeitszeugnis der Klasse 2
Unterlagen
-Kopie Personalausweis oder Reisepass
-Ergebnis der Überprüfung §7 (Luftsicherheitsgesetz)
-1. Hilfe Nachweis
-Auszug aus dem Verkehrszentralregister
-Polizeiliches Führungszeugnis (Belegart O)
-2 Passbilder
-bei minderjährigen Bewerber die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters
Flugausbildung und Anrechnung
Mindestens 45 Flugstunden auf Flugzeugen. Davon mindestens 25
Stunden mit Fluglehrer und mindestens 10 Flugstunden im Alleinflug.
ERLEICHTERUNGEN:
Bewerber die eine Lizenz für Hubschrauber, Ultraleichtflugzeuge, Segelflugzeuge oder Motorsegler besitzen, werden 10 % ihrer Flugzeit, aber höchstens 10 Stunden, angerechnet. In diesem Falle reduziert sich die Flugzeit mit Fluglehrer auf 20 Stunden.
Theorieausbildung
in den Fächern:
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Luftrecht, Flugsicherungsvorschriften, Funksprechzeugnis | |
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Navigation | |
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Meteorologie | |
Aerodynamik | |
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Technik |
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Verhalten in besonderen Fällen | |
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Menschliches Leistungsvermögen |
Umfang der Erlaubnis
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Lizenz mit Sammeleintragung einmotorige kolbengetriebene Landflugzeuge am Tag zum Betrieb mit einem Piloten. | |
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Flüge in das ICAO Ausland mit Deutsch registrierten Flugzeugen | |
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Anerkennung der Lizenz in allen JAA-Mitgliedsstaaten |
Verlängerung
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Mindestens 12 Flugstunden, davon 6 Stunden als verantwortlicher Flugzeugführer mit 12 Starts und Landungen (Flugzeug), in den letzten 12 Monaten vor Ablauf der Lizenz. | |
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Mindestens eine Übungsstunde mit Fluglehrer | |
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Gültiges Flugtauglichkeitszeugnis Klasse 2 |
Gültigkeit
Obwohl die Lizenz mit einer Gültigkeit von 60 Monaten ausgestellt wird, richtet sich die Gültigkeit der Lizenz nach der Gültigkeit des Tauglichkeitszeugnisses.
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bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres -- 60 Monate | |
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bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres -- 24 Monate | |
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nach Vollendung des 60. Lebensjahres -- 12 Monate |
Theoretische Prüfung
Der Bewerber hat bei der zuständigen Stelle eine theoretische Prüfung abzulegen.
Praktische Fähigkeiten
Der Bewerber muss die Fähigkeit nachgewiesen
haben, als verantwortlicher Pilot eines Flugzeuges die entsprechenden Verfahren
und Übungen so durchzuführen, wie es die Rechte der
Lizenz erfordern.
Die praktische Prüfung
ist 6 Monate nach Beendigung der Flugausbildung
abzulegen.